Satzung

Nachfolgend die aktuelle Satzung gemäß Beschluss von der Gründung des Vereins am 16. Januar 2020:

Satzung für den Bridge – Club Emsdetten (BCE)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Bridge – Club Emsdetten (BCE)

2) Er hat seinen Sitz in Emsdetten

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der BCE (nachfolgend „Verein“ genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist, den Bridgesport in der Form des Turnierbridge nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot von Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten des Turnierbridge.

3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

1) Nach seiner, spätestens zum 01.01.2021 geplanten Aufnahme, die vom Vorstand beim Präsidium des DBV oder beim zuständigen Regionalverband zu beantragen ist, ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV).

2) Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

3) Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

4) Die (organisatorischen) Bestimmungen des DBV gehen vor denjenigen des Regionalverbandsvorrecht und letztere geht vor den vereinsinternen Regelungen.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Eltern. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1) Durch Austritt, der schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden muss.

2) Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes;

b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;

c) Zahlungsrückstandes des Beitrages: wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung der Beitrag nicht gezahlt wurde.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

3) Durch Tod.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht am Spielbetrieb des Clubs, sowie an Veranstaltungen des Clubs, des Bezirkes und des Verbandes teilzunehmen, soweit nicht weitere Bedingungen erfüllt sein müssen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1)  Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. -Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung,

2) der Vorstand,

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands ,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) die Entlastung des Vorstands,

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

g) die Änderung der Satzung,

h) die Auflösung des Vereins.

4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils jährlich im IV. Quartal des Kalenderjahres statt.

Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.

5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

6) Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden.

7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Versammlungsleitern und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens drei Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens eine Woche vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 11 Vorstand

1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,

a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

b) den Verein zu führen und zu verwalten,

c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

2) Der Vorstand besteht i.S. des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) aus vier Personen, die sich gegenseitig vertreten. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte über Euro 1000,00 die Zustimmung zweier weiterer Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

Der geschäftsführende Vorstand leitet nachfolgenden Ressorts:

Ressort 1: Verwaltung

Ressort 2: Finanzen

Ressort 3: Öffentlichkeitsarbeit

Ressort 4: Sport- und Turnierwesen

3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder für die Ressorts 1 und 2 werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt und die Vorstandsmitglieder für die Ressorts 3 und 4 werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

4) Die Sitzungen des Vorstands werden nach Absprache im Vorstand von einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung ist jährlich durch 2 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Clubmitgliedern sachlich und rechnerisch vorzunehmen. Das Ergebnis ist auf der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Die Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2) sind zu beachten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 14 Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstands, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 15 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 16 Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Bridge-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sofern im Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Deutsche Bridge-Verband nicht mehr existiert oder selbst nicht steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung Emsdetten am 16.01.2020 beschlossen worden, und sie tritt am 16.01.2020 in Kraft.